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   OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15   

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OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15 (https://dejure.org/2016,66037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.08.2016 - 20 W 113/15 (https://dejure.org/2016,66037)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. August 2016 - 20 W 113/15 (https://dejure.org/2016,66037)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • notar-drkotz.de

    Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KostO § 145
    Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde

  • rechtsportal.de

    KostO § 145 Abs. 3 ; KostO § 36 Abs. 2
    Notargebühren für die Erstellung des Entwurfs einer Urkunde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • OLG Frankfurt, 02.02.2016 - 20 W 132/14

    Gebührenermäßigung nach § 144 KostO

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Dabei kann sowohl für das Beschwerdeverfahren als auch für das landgerichtliche Verfahren dahinstehen, ob trotz Einleitung des gerichtlichen Verfahrens durch Eingang des Schriftsatzes der Antragstellerin vom 06.06.2014 an jenem Tag gemäß § 136 Abs. 1 Nr. 4 GNotKG auf das gerichtliche Verfahren einschließlich der Beschwerde noch die Vorschriften der KostO anwendbar sind oder ob, da es sich bei dem Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung (§ 127 Abs. 1 GNotKG, § 156 Abs. 1 Satz 1 KostO) eindeutig um ein gerichtliches Verfahren handelt, § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG - und für das Beschwerdeverfahren mithin § 136 Abs. 1 Nr. 2 GNotKG - einschlägig sind mit der Folge, dass auf ein Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung, das - wie hier - nach dem 31.07.2013 eingeleitet wird, immer die Vorschriften des GNotKG anzuwenden sind, unabhängig davon, ob für die betroffene Kostenberechnung noch die KostO gilt (vgl. zum diesbezüglichen Streitstand die Nachweise bei Senat, Beschluss vom 02.02.2016, 20 W 132/14, zitiert nach juris).
  • OLG Hamm, 11.03.2008 - 15 W 60/07

    Beurkundungsgebühren für eine sog. Schubladenlösung

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Eine unrichtige Sachbehandlung im Sinne der genannten Gesetzesvorschrift liegt nach anerkannter Auffassung bei einem offen zu Tage getretenen Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder bei einem offensichtlichen Versehen des Notars vor (vgl. die Nachweise bei OLG Hamm FGPrax 2008, 176, [OLG Hamm 11.03.2008 - 15 W 60/07] zitiert nach juris; vgl. auch Korintenberg/Bengel/Tiedtke, KostO, 18. Aufl., § 16 Rz. 2).
  • OLG Frankfurt, 22.02.2011 - 20 W 88/08

    Notarkosten: Geschäftswert für die notarielle Beurkundung der Aufhebung eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Im Ansatz zutreffend ist es davon ausgegangen, dass grundsätzlich nur die Beanstandungen des jeweiligen Beschwerdeführers - hier: der Antragstellerin - den Verfahrensgegenstand der Notarkostenbeschwerde bestimmen (vgl. Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO).
  • OLG Bremen, 29.09.2011 - 1 W 56/11

    Übertragung der Entscheidung auf den Einzelrichter des Beschwerdegerichts;

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Allerdings wird unter Geltung der KostO für das erstinstanzliche Verfahren eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mangels einer § 68 Abs. 4 FamFG vergleichbaren Vorschrift, die für das Beschwerdeverfahren gilt, für unzulässig gehalten (Seifert NotBZ 2012, 37 zu Hanseatisches Oberlandesgericht NotBZ 2012, 36 [OLG Bremen 29.09.2011 - 1 W 56/11] ; vgl. dazu auch BT-Drs. 17/1141 (neu), S. 192 zu § 128).
  • OLG Hamm, 19.02.1979 - 15 W 57/78

    Belehrungspflicht des Notars über Kosten

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Unklar bleibt, ob die Antragstellerin damit und den weiteren inhaltlichen Einwendungen gegen den Entwurf rügen will, dass dieser etwa nicht fertiggestellt gewesen wäre, oder aber mit dem diesbezüglichen Einwand, zur Zahlung der vom Notar berechneten Kosten nicht verpflichtet zu sein, geltend machen will, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach §§ 141, 143, 16 Abs. 1 KostOnicht erhoben werden dürfen bzw. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotOgegen die Kostenforderung aufzurechnen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, n. v., unter Hinweis auf OLG Hamm MittBayNot 1979, 89; BayObLG DNotZ 1990, 667).
  • BayObLG, 22.06.1989 - BReg. 3 Z 13/89
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Unklar bleibt, ob die Antragstellerin damit und den weiteren inhaltlichen Einwendungen gegen den Entwurf rügen will, dass dieser etwa nicht fertiggestellt gewesen wäre, oder aber mit dem diesbezüglichen Einwand, zur Zahlung der vom Notar berechneten Kosten nicht verpflichtet zu sein, geltend machen will, dass Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung nach §§ 141, 143, 16 Abs. 1 KostOnicht erhoben werden dürfen bzw. mit einem Schadensersatzanspruch gegen den Notar wegen Amtspflichtverletzung nach § 19 Abs. 1 BNotOgegen die Kostenforderung aufzurechnen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 22.11.2010, 20 W 22/08, n. v., unter Hinweis auf OLG Hamm MittBayNot 1979, 89; BayObLG DNotZ 1990, 667).
  • Drs-Bund, 23.03.2010 - BT-Drs 17/1141
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.08.2016 - 20 W 113/15
    Allerdings wird unter Geltung der KostO für das erstinstanzliche Verfahren eine Übertragung des Rechtsstreits auf den Einzelrichter mangels einer § 68 Abs. 4 FamFG vergleichbaren Vorschrift, die für das Beschwerdeverfahren gilt, für unzulässig gehalten (Seifert NotBZ 2012, 37 zu Hanseatisches Oberlandesgericht NotBZ 2012, 36 [OLG Bremen 29.09.2011 - 1 W 56/11] ; vgl. dazu auch BT-Drs. 17/1141 (neu), S. 192 zu § 128).
  • OLG Frankfurt, 17.01.2017 - 20 W 93/15

    Maßstab für Anwendung des § 21 GNotKG

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
  • OLG Frankfurt, 21.02.2017 - 20 W 327/15

    Unrichtige Sachbehandlung durch den Notar

    Der Senat hat sich dem bereits zur Vorgängernorm des § 16 KostO in ständiger Rechtsprechung angeschlossen (vgl. etwa die Beschlüsse vom 13.06.2013, 20 W 369/10, vom 12.01.2015, 20 W 109/13, und vom 09.08.2016, 20 W 113/15, je n. v.); die Einführung des § 21 GNotKG ändert hieran nichts (vgl. etwa auch OLG Düsseldorf NZG 2016, 589, zitiert nach juris).
  • OLG Brandenburg, 21.12.2017 - 5 W 76/17

    Grundbuchsache: Auslegung von Grundbucherklärungen

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